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Themenübersicht

PFLEGEGELD

Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine Geldleistung abgegolten. Dadurch soll die notwendige Pflege gesichert, ein möglichst selbst bestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden. 

 

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Erforderlich sind mehr als 65 Stunden monatlich und einer voraussichtlichen Dauer von mindestens 6 Monaten.

 

Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt und gemäß dem 7­-stufigen Modell (je nach Pflegebedarf) von mtl. EUR 157,30 bis EUR 1.688,90 aubezahlt.


Die Antragstellung erfolgt  beim zuständigen Pensionsversicherungsträger bzw. der Pensionsversicherungsanstalt.

Es wird Ihnen per Post/ Telefon der Begutachtungstermin im Voraus bekanntgegeben.

Zur Begutachtung sollten Sie folgende Dokumente bereithalten:

  • Pflegedokumentation der mobilen Pflege/ Krankenhaus

  • aktuelle Arztbriefe

  • aktuelle Medikationsverordnung (vom Hausarzt oder Krankenhaus) und weitere Verordnungen

  • Auflistung der notwendigen Hilfsmittel

  • zusätzlich kann das Pflegetagebuch Ihnen bei der Einschätzung des Pflegebedarf hilfreich sein

 

Weitere Infos zum Thema Pflegegeld erhalten Sie auf der Website des Sozialministeriums 

ZUSCHÜSSE BEI HILFSMITTELN

 

Zum Ankauf notwendiger Hilfsmittel können Betroffene nach Verordnung durch ihren Arzt bzw. ihre Ärztin finanzielle Unterstützung durch die Landesstellen des Sozialministeriumservice, die Ämter der Landesregierungen und die Sozialversicherungsanstalten erhalten.

Manche Hilfsmittel können bei bestimmten Institutionen gegen Gebühr ausgeliehen werden z.B. Anbietern von Sozialen Diensten (Sozialsprengel), Sanitätshäusern und Krankenkassen.

PFLEGEKARENZ, PFLEGETEILZEIT & FAMILIENHOSPIZKARENZ

 

Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder zur Begleitung von schwersterkrankten Kindern kann Familienhospizkarenz (Teilzeitkarenz ebenso möglich) in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld.

 

 

 

 

 

 

 

PFLEGEKARENZGELD

  • Bei Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit  

  • Einkommensabhängig 

  • Berechnung entsprechend dem Arbeitslosengeld  

  • Antragstellung beim Sozialministeriumservice

Weitere Infos zum Thema Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit erhalten Sie auf der Website des Sozialministeriums

ZUWENDUNGEN ZU DEN KOSTEN FÜR DIE ERSATZPFLEGE

 

  • Bei Verhinderung der Hauptbetreuungsperson (naher Angehöriger) 

  • Bei überwiegender Pflege seit mindestens einem Jahr  

  • Zumindest Pflegegeldstufe 3 der pflegebedürftigen Person (bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten Personen ab der Stufe 1) 

  • Höchstzuwendung von EUR 1.200,– bis EUR 2.200,– je nach Pflegegeldstufe (für maximal 28 Tage jährlich). Angehörige von Minderjährigen oder Menschen mit Demenz erhalten bis zu EUR 300,– mehr.  

  • Antragstellung beim Sozialministeriumservice

PATIENTENVERFÜGUNG

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der ein Patient

gewisse medizinische Maßnahmen oder Behandlungen ablehnt (z.B: bei zum Tod führenden Erkrankungen, Verletzung oder Bewusstlosigkeit) wenn dieser die Entscheidung nicht mehr selbst treffen kann. 

 

Es gibt 2 Arten von Patientenverfügungen:


Beachtliche Patientenverfügung
Der Arzt soll eine beachtliche Patientenverfügung beachten. Die Arztmuss sich vor einer Behandlung überlegen, welche Behandlung der Patient wünscht, das heißt den konkreten Patientenwillen ermitteln.


Bei dieser Form müssen die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden und der Patient muss aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen können. DerArzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten. 

verbindliche Patientenverfügung

Eine verbindliche Patientenverfügung müssen Sie schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichten. Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung geschehen und dokumentiert worden sein. Sie bleibt für fünf Jahre verbindlich und muss dann wieder bestätigt werden. Ansonsten hat diese Patientenverfügung nur mehr die Wirkung einer beachtlichen Patientenverfügung. Die Patientenverfügung verliert dann nicht nach Ablauf von 5 Jahren ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann.


Jedenfalls kann die Patientenverfügung jederzeit von der Patientin/dem Patienten selbst höchstpersönlich widerrufen werden. 

Patientenverfügungsregister
Auf Wunsch können Patientenverfügungen im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. In Kooperation mit dem österreichischen Roten Kreuz besteht eine österreichweit verfügbare Einsichtmöglichkeit für Krankenanstalten in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats und in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte.

Das Formular zum Ausfüllen erhalten Sie auf der Website des Sozialministeriums 

INFOS

Pflegegeld
Hilfsmittel
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Ersatzpflege
Patientenverfügung
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